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Endet die Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenversicherung, endet auch die Pflegeversicherung.
Vielfach wird z. B. die AOK-Mitgliedschaft jedoch freiwillig weitergeführt, oder es tritt eine kurzfristige Unterbrechung ein.
Beispiele:

Die Konsequenz: Auch in der sozialen Pflegeversicherung bleibt die Versicherungspflicht erhalten. Sollte aber ausnahmsweise einmal der Versicherungsschutz in der sozialen Pflegeversicherung für längere Zeit unterbrochen werden oder aber enden, besteht kein Grund zur Beunruhigung. Die freiwillige Weiterversicherung in der sozialen Pflegeversicherung - z. B. bei der AOK - ist grundsätzlich möglich. Dafür ist drei Monate Zeit, gerechnet vom Ende der Mitgliedschaft oder von der Beendigung der Familienversicherung an.
Erforderlich ist eine Vorversicherungszeit von ununterbrochen zwölf Monaten vor dem Ausscheiden aus der sozialen Pflegeversicherung. Alternativ hierzu reicht es aus, wenn man in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden mindestens 24 Monate pflegeversichert war.
Die Versicherung tritt ein, wenn Pflegebedürftigkeit vorliegt. Ursache hierfür kann eine Krankheit oder eine Behinderung, auch eine angeborene, sein. Körperliche Krankheiten und Behinderungen werden ebenso erfaßt wie seelische und geistige.