Endet die Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenversicherung, endet
auch die Pflegeversicherung.
Vielfach wird z. B. die AOK-Mitgliedschaft jedoch freiwillig weitergeführt,
oder es tritt eine kurzfristige Unterbrechung ein.
Beispiele:
- Ein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer gibt seine Beschäftigung auf, um kurz darauf bei einem anderen Arbeitgeber eine neue Beschäftigung aufzunehmen. Folge der neuen Mitgliedschaft bei einer gesetzlichen Krankenversicherung ist auch die erneute Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung.
- Ein Ehegatte gibt seine versicherungspflichtige Beschäftigung auf, so daß die eigene Krankenversicherungspflicht endet. Über den anderen Ehegatten besteht anschließend aber in der Krankenversicherung eine Familienversicherung.
Erforderlich ist eine Vorversicherungszeit von ununterbrochen zwölf Monaten vor dem Ausscheiden aus der sozialen Pflegeversicherung. Alternativ hierzu reicht es aus, wenn man in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden mindestens 24 Monate pflegeversichert war.
Die Versicherung tritt ein, wenn Pflegebedürftigkeit vorliegt. Ursache hierfür kann eine Krankheit oder eine Behinderung, auch eine angeborene, sein. Körperliche Krankheiten und Behinderungen werden ebenso erfaßt wie seelische und geistige.