Das Pflegeversicherungsgesetz verbessert nicht nur die Situation der Pflegebedürftigen,
sondern auch die der "ehrenamtlichen" Pflegepersonen.
Personen, die Pflegebedürftige wenigstens 14 Stunden wöchentlich
in ihrer häuslichen Umgebung pflegen, werden künftig in der Renten-
und Unfallversicherung versichert. Darüber hinaus besteht für Pflegepersonen
nach der Rückkehr ins Erwerbsleben Anspruch auf Unterhaltsgeld aus der
Arbeitslosenversicherung. Die AOK Rheinland beispielsweise entrichtet für
die Pflegeperson, die einen bei ihr versicherten Pflegebedürftigen betreut,
Rentenversicherungsbeiträge. Allerdings nur dann, wenn die Pflegeperson
ansonsten regelmäßig nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich
erwerbstätig ist.
Wer als Pflegeperson rentenversichert ist, den meldet die AOK auf seinen Antrag
hin der Rentenversicherung und zahlt die Beiträge. Als Basis zur Beitragsberechnung
sieht der Gesetzgeber ein fiktives Arbeitsentgelt vor. Es ist gestaffelt nach
dem Pflegeaufwand und der Pflegestufe. Wer bei der Pflege einen Unfall erleidet,
genießt künftig den Schutz der gesetzlichen
Unfallversicherung.
Ehrenamtlich Pflegende erbringen schon ein erhebliches Opfer im gesellschaftlichen
Sinne. Sie sind zudem im persönlichen Erwerbsleben im Allgemeinen benachteiligt.
Deshalb sind die Chancen zum Wiedereinstieg in das Erwerbsleben verbessert
worden, beispielsweise durch die Zahlung von Unterhaltsgeld aus der Arbeitslosenversicherung.