Die Pflegebedürftigkeit ist nicht immer gleich hoch.
Das Pflegeversicherungsgesetz sieht drei Stufen vor, die sich nach Umfang
und Häufigkeit der benötigten Hilfe richten:
- Pflegestufe I: Erheblich Pflegebedürftige; Hilfebedarf mindestens
einmal täglich für zwei Verrichtungen aus den genannten Bereichen. - Pflegestufe II: Schwerpflegebedürftige; Hilfebedarf mindestens
dreimal täglich. In der Regel wird dies morgens, mittags und abends
der Fall sein. - Pflegestufe III: Schwerstpflegebedürftige; Hilfebedarf Tag und Nacht, also rund um die Uhr.
Für Leistungen aus der Pflegeversicherung ist grundsätzlich ein
Antrag notwendig. Wer aber bis März 1995 bereits Leistungen wegen Schwerpflegebedürftigkeit
z. B. von der AOK Rheinland bekam, erhielt die Leistungen aus der Pflegeversicherung
nahtlos weiter: seit 1. April 1995 an ganz unbürokratisch ohne Antrag
nach der Pflegestufe II. Für solche Pflegebedürftige war ein Antrag
nur dann notwendig, wenn die AOK Rheinland mit Leistungen nach der Pflegestufe
III eintreten sollte.