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Die Pflegebedürftigkeit ist nicht immer gleich hoch.
Das Pflegeversicherungsgesetz sieht drei Stufen vor, die sich nach Umfang und Häufigkeit der benötigten Hilfe richten:

In allen Pflegestufen wird vorausgesetzt, daß mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt wird. Bei Kindern ist ausschlaggebend, wieviel zusätzliche Hilfe im Vergleich zu einem gleichaltrigen gesunden Kind gebraucht wird.

Für Leistungen aus der Pflegeversicherung ist grundsätzlich ein Antrag notwendig. Wer aber bis März 1995 bereits Leistungen wegen Schwerpflegebedürftigkeit z. B. von der AOK Rheinland bekam, erhielt die Leistungen aus der Pflegeversicherung nahtlos weiter: seit 1. April 1995 an ganz unbürokratisch ohne Antrag nach der Pflegestufe II. Für solche Pflegebedürftige war ein Antrag nur dann notwendig, wenn die AOK Rheinland mit Leistungen nach der Pflegestufe III eintreten sollte.