Es gilt zwar auch in der Pflegeversicherung die Regel "Einmal privat,
immer privat", trotzdem nutzen viele die Möglichkeit der Versicherung
in einer Allgemeinen Ortskrankenkasse, wenn sich die Gelegenheit bietet.
Beispiel:
Ein bisher Selbständiger, der privat krankenversichert war, gibt die
selbständige Tätigkeit auf und wird als Arbeitnehmer krankenversicherungspflichtig.
Auch für ihn gilt dann der Grundsatz "Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung
"; die soziale Pflegeversicherung tritt ein.
Damit nun aber nicht eine doppelte Versicherung entsteht, wird diesen Personen
ein Recht zur außerordentlichen Kündigung des privaten Pflegeversicherungsvertrages
eingeräumt. Gekündigt werden kann der Vertrag - ggf. auch rückwirkend
- mit dem Tag des Eintritts der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung.
Dieses besondere Kündigungsrecht haben auch Angehörige, für
die mit Eintritt der Versicherungspflicht des Mitglieds gleichzeitig eine
Familienversicherung entsteht.