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Es gilt zwar auch in der Pflegeversicherung die Regel "Einmal privat, immer privat", trotzdem nutzen viele die Möglichkeit der Versicherung in einer Allgemeinen Ortskrankenkasse, wenn sich die Gelegenheit bietet.
Beispiel:
Ein bisher Selbständiger, der privat krankenversichert war, gibt die selbständige Tätigkeit auf und wird als Arbeitnehmer krankenversicherungspflichtig. Auch für ihn gilt dann der Grundsatz "Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung "; die soziale Pflegeversicherung tritt ein.


Damit nun aber nicht eine doppelte Versicherung entsteht, wird diesen Personen ein Recht zur außerordentlichen Kündigung des privaten Pflegeversicherungsvertrages eingeräumt. Gekündigt werden kann der Vertrag - ggf. auch rückwirkend - mit dem Tag des Eintritts der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung. Dieses besondere Kündigungsrecht haben auch Angehörige, für die mit Eintritt der Versicherungspflicht des Mitglieds gleichzeitig eine Familienversicherung entsteht.