Die soziale Pflegeversicherung folgt in vielen Details der Krankenversicherung.
Das gilt auch für den Kreis der Versicherten. Die Regel "Pflegeversicherung
folgt Krankenversicherung" bedeutet konkret: Wer gesetzlich krankenversichert
ist, der gehört grundsätzlich auch in die soziale Pflegeversicherung.
Das gilt für Pflichtversicherte ebenso wie für freiwillige Mitglieder
der gesetzlichen Krankenkasse.
Wer sich für eine private Krankenversicherung entschieden hat, der hat
damit zugleich auch die Weichen für die private Pflegeversicherung gestellt.
Und zwar auch für seinen Ehegatten und seine Kinder, wobei für den
Ehegatten zusätzliche Beiträge gezahlt werden müssen. Wer nicht
krankenversichert ist, ist auch nicht pflegeversichert.
Versicherte Personen
Die gesetzlich Krankenversicherten der Allgemeinen Ortskrankenkassen werden
Mitglieder der Pflegeversicherung unter dem Dach ihrer AOK. Die Voraussetzungen
der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung sind identisch
mit denen der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung. Erfaßt
werden somit Arbeitnehmer, Bezieher einer Leistung des Arbeitsamtes, Vorruhestandsgeldbezieher
sowie Rentenbezieher und Rentenantragsteller.
Arbeitnehmer, die wegen Versicherungsfreiheit nicht der gesetzlichen Krankenversicherung
angehören (zum Beispiel geringfügig Beschäftigte), sind auch
nicht in der sozialen Pflegeversicherung versichert. Wird die Beschäftigung
unterbrochen, die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung aber fortgeführt
(z. B. während des Bezuges von Kranken- oder Mutterschaftsgeld), so gilt
dies gleichzeitig auch für die Mitgliedschaft bei der Pflegekasse. Eingebunden
sind ebenfalls Studenten
und Praktikanten, sofern Krankenversicherungspflicht besteht. Schüler
von Fachschulen oder Berufsfachschulen, deren Schulbesuch selbst Krankenversicherungspflicht
nicht zur Folge hat, sind pflegeversichert, wenn sie freiwillig krankenversichert
sind.