vorsorge.name - Wissenswertes zur Pflegeversicherung

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Die soziale Pflegeversicherung folgt in vielen Details der Krankenversicherung.
Das gilt auch für den Kreis der Versicherten. Die Regel "Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung" bedeutet konkret: Wer gesetzlich krankenversichert ist, der gehört grundsätzlich auch in die soziale Pflegeversicherung. Das gilt für Pflichtversicherte ebenso wie für freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenkasse.
Wer sich für eine private Krankenversicherung entschieden hat, der hat damit zugleich auch die Weichen für die private Pflegeversicherung gestellt. Und zwar auch für seinen Ehegatten und seine Kinder, wobei für den Ehegatten zusätzliche Beiträge gezahlt werden müssen. Wer nicht krankenversichert ist, ist auch nicht pflegeversichert.


Versicherte Personen

Die gesetzlich Krankenversicherten der Allgemeinen Ortskrankenkassen werden Mitglieder der Pflegeversicherung unter dem Dach ihrer AOK. Die Voraussetzungen der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung sind identisch mit denen der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung. Erfaßt werden somit Arbeitnehmer, Bezieher einer Leistung des Arbeitsamtes, Vorruhestandsgeldbezieher sowie Rentenbezieher und Rentenantragsteller.
Arbeitnehmer, die wegen Versicherungsfreiheit nicht der gesetzlichen Krankenversicherung angehören (zum Beispiel geringfügig Beschäftigte), sind auch nicht in der sozialen Pflegeversicherung versichert. Wird die Beschäftigung unterbrochen, die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung aber fortgeführt (z. B. während des Bezuges von Kranken- oder Mutterschaftsgeld), so gilt dies gleichzeitig auch für die Mitgliedschaft bei der Pflegekasse. Eingebunden sind ebenfalls Studenten und Praktikanten, sofern Krankenversicherungspflicht besteht. Schüler von Fachschulen oder Berufsfachschulen, deren Schulbesuch selbst Krankenversicherungspflicht nicht zur Folge hat, sind pflegeversichert, wenn sie freiwillig krankenversichert sind.